Schwedisches Baurecht- eine Kurzübersicht (Tyska)

Aus anwaltlicher Sicht ist das Baurecht -und da ist Schweden keine Ausnahme- ein Konfliktfeld in der der Beratungsschwerpunkt erfahrungsgemäß überwiegend in der Lösung von im Laufe oder im Nachgang eines Bauprojekts entstandener Probleme liegt. Vertragsgestaltungsfragen vor Einleitung der Bauphase werden eher selten in Anspruch genommen.

Eine mögliche Erklärung liegt in der Standardisierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vergleichbar mit der VOB in Deutschland, zwischen Interessenorganisationen verhandelt worden sind und ein ausgewogenes Regelwerk darstellen sollen. Zum anderen sind Bauprojekte von technischen Details geprägt, bei denen man rechtliche Beratung möglicherweise bei der Vertragsgestaltung als störend und nicht hinreichend qualifiziert empfinden mag. Ein weiterer Punkt liegt in der Schnelllebigkeit und Wettbewerbssituation des Baugewerbes. Es ist erfahrungsgemäß keine Seltenheit, dass vertragliche Vereinbarungen unvollständig sind oder erst nach Beginn des Bauprojekts zustande kommen. Streitigkeiten entstehen dann oftmals in der Regulierung von zusätzlichen oder ergänzenden Bestellungen und Arbeiten, die in der ursprünglichen Vertragsdiskussion zum Umfang der Bauunternehmung nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Umständen geschuldet sind, die erst später bekannt wurden sowie aus Verspätungen bei der Fertigstellung resultieren.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu dienen, zumindest einen kurzen Überblick über die in der Praxis geltenden Bestimmungen und Besonderheiten des schwedischen Baurechts für ausländische Bauunternehmer zu geben und gleichzeitig auf ausgewählte Besonderheiten hinzuweisen.

Baurechtliches Regelwerk

Im Vergleich zum deutschen Baurecht sind die schwedischen Baubestimmungen in mehreren einzelnen Standardbedingungen geregelt, die Bezug auf die für das Bauprojekt typische Bauleistung nehmen. Begrifflichkeiten des Werkvertragsrechts sind in Schweden gesetzlich nicht geregelt und nur teilweise in Analogie zu den allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen des schwedischen Zivilrechts zu finden.

Die in der Baubranche üblichen Standardbestimmungen sind die sogenannten AB04, die für die allgemeine Ausführung von Bauleistungen gelten. Im Hinblick auf Generalunternehmungen werden oftmals ABT06 verwendet.

Übersichtlich und nicht abschließend sind folgende Regelwerke in der Praxis relevant und es ist davon auszugehen, dass ein schwedischer Auftraggeber, Subunternehmer oder anderweitiger Vertragspartner auf die Anwendung der in Schweden üblichen Bestimmungen bestehen wird, auch wenn diese keinen gesetzlich zwingenden Charakter haben.

AB04 – Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Ausführung von Bauleistungen

ABT06 – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Totalunternehmer im Bereich von Bau-, Anlagen- und Installationsarbeiten.

ABK09 – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen im Bereich des Architekten- und Ingenieurwesen

ABA 99- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Industrieanlagen

ABS – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauleistungen gegenüber Verbrauchern

Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich Detailregelungen in ausgearbeiteten Katalogen, in denen sowohl die technische Ausführung als auch die administrativen Bestandteile des jeweiligen Bauprojekts näher definiert werden. Man spricht hierbei von einem sog. AMA-Teil und einem AFD-Teil. Abweichungen zu den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich in der Regel in diesen im Einzelfall abgeänderten und angepassten Katalogen wieder. Die Kataloge sind zumeist umfangreich.

Die Vertragswerke in einem Bauprojekt setzen sich in der Regel insgesamt aus einem kurzen Bauvertrag, der meistens nur den Vertragspreis und eine Vertragsprojektbeschreibung beinhaltet, sowie Vertragsanlagen zusammen. Im Bauvertrag wird in der Regel auf eine Rangordnung der darüber hinaus für das Bauprojekt geltenden Bestimmungen und Anlagen hingewiesen. Hier finden sich dann grundsätzlich die anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch die technischen Auftragsdokumente, wie z.B. relevante Zeichnungen und objekttechnische Beschreibungen wieder. In Bauprojekten, die ausgeschrieben wurden, wird ferner auf die Dokumentation im Ausschreibungsverfahren verwiesen. Bei kommunal, regional oder auch staatlich ausgeschriebenen Bauprojekten ist damit zu rechnen, dass im oben erwähnten administrativen AFD-Teil eine Reihe von Abweichungen zu den jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen werden, die letztlich auch weitgehend zugunsten des Auftraggebers ausfallen und vorrangig gelten. 

Aufgabe eines jeden Bauunternehmers sollte es daher sein, vor allem die Vertragsanlagen, so umfangreich diese auch sein mögen, im Detail zu kennen.

Bei Bauprojekten, in denen die vertraglichen Unterlagen unvollständig sind, was in der Praxis nicht ungewöhnlich ist, ergeben sich zumeist Probleme im Hinblick auf die Auslegung der zwischen den Parteien anderweitig getroffenen Vereinbarungen. Ein Schriftformerfordernis besteht grundsätzlich nicht und notfalls ist auf kaufrechtliche Regelungen zurückzugreifen.

Typische Problemfelder des schwedischen Baurechts

AB04 oder ABT06

Die überwiegenden Bauprojekte orientieren sich an den so genannten AB04, die die allgemeine Ausführung von Bauprojekten regeln und die nicht als Totalunternehmung durchgeführt werden. Die Regelung für Totalunternehmer (ABT06) bauen zwar auf der Systematik der vorgenannten AB04 auf, nehmen aber Rücksicht auf den Unterschied, dass dem Totalunternehmer in der Regel auch die Verantwortlichkeit für die Planung und Projektierung übertragen wird. Insoweit ergibt sich dann für den Totalunternehmer auch die Verantwortlichkeit für technische Funktionalität der jeweiligen projektspezifischen Lösung. Dies ist beim Bauvertrag gemäß AB04 grundsätzlich nicht der Fall auch wenn selbstverständlich die fachmännische Ausführung grundlegend ist.

In der Praxis ist es leider nicht ungewöhnlich, dass in Bauprojekten die Verantwortlichkeit nach ABT06 vereinbart wird, gleichzeitig aber Planung und Projektierung vom Auftraggeber vorgegeben werden. In diesen Fällen kann die Verantwortlichkeit für fehlerhafte Funktionalität oder Projektierung Probleme bereiten und es stellt sich dann die Frage, ob eine Auslegung vorrangig am Regelwerk der AB04 erfolgen sollte.

Vom Totalunternehmer ist der so genannte Generalunternehmer zu unterscheiden. Letzterer ist grundsätzlich nur für die Koordination des Bauprojekts durch Subunternehmer und seine Eigenleistung verantwortlich.

Änderungen und Zusatzleistungen (ÄTA)

Die wohl häufigste Konfliktsituation hängt mit der Ausführung von Bauleistungen zusammen, die im Laufe des Projekts aus verschiedenen Gründen ergänzend hinzukommen und zu weiteren Kosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen. Detaillierte Regelungen hierzu finden sich zwar in den jeweiligen Standardbestimmungen. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen als auch die zugrundeliegende Berechnung. Oftmals entscheidend ist aber, inwieweit diese Arbeiten im laufenden Projekt kommuniziert wurden, so dass die Nachweisbarkeit einer eventuellen Zusatzbestellung geklärt werden muss. In der Praxis kann die regelmäßige und schriftlich dokumentierte Durchführung von Baubesprechungsterminen diesbezügliche Risiken minimieren.

Abnahme

Soweit ein Fertigstellungstermin für das Bauprojekt terminiert ist, was in der Regel der Fall sein wird, ist im Anschluss ein Abnahmeverfahren durchzuführen. Auch wenn eine Abnahme nicht zwingend vorgesehen ist, ist dies in der Regel für beide Vertragsparteien von Interesse, da sich die Laufzeit von Gewährleistungsansprüchen und Garantien am Abnahmezeitpunkt orientiert.

Das Abnahmeverfahren in Schweden ist insoweit formalisiert, da bei Abschluss des Bauprojekts in der Regel ein Sachverständiger (besiktningsman) miteinzubeziehen ist.  Dieser wird zwar grundsätzlich durch den Auftraggeber bestellt, hat aber eine objektive Stellung einzunehmen.

Die Aufgabe des Sachverständigen ist es, die Abnahme des Bauprojekts in Vereinbarkeit mit den bauvertraglichen Vereinbarungen und baurechtlich zwingenden Vorgaben entweder zu genehmigen oder abzulehnen. Bei umfangreicheren Bauprojekten ist es nicht ungewöhnlich, dass die Abnahme grundsätzlich zwar genehmigt wird, aber bei Anmerkungen eine Mängelbeseitigungsliste protokolliert wird, die in einer bestimmten Frist abzuhelfen ist. Insoweit nimmt der Sachverständige auch Stellung zur Verantwortlichkeit der Mängel, die entweder vom Bauunternehmer oder auch vom Auftraggeber zu beheben sind und notiert dies entsprechend im Abnahmeprotokoll.

Die Standardbestimmungen sehen verschiedene Formen des Abnahmeverfahrens vor. Zum Beispiel können bereits während des Bauprojekts Teilabnahmeverfahren durchgeführt werden oder es kommt zu nachvertraglichen Abnahmeverfahren im Hinblick auf die Kontrolle von Mängelbeseitigungen und Gewährleistungspflichten.  Auch die Überprüfung eines Abnahmeverfahrens ist durch ein gesondertes Abnahmeverfahren möglich.

Verjährung

Bauprojekte werden aus wirtschaftlichen Gründen übergreifend oftmals für einen sehr optimistischen Zeitrahmen vereinbart. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der im Einzelfall hohe Zeitdruck zu mangelhaften Ausführungen während der Bauphase führen kann.

Die Standardbestimmungen enthalten für die Geltendmachung von Zahlungs- und Schadensersatzansprüche im Vergleich zu den allgemeinen gesetzlichen Verjährungsvorschriften sehr kurze Fristen, so dass zur Vermeidung von Verjährungseinreden, im Einzelfall von Bedeutung sein kann, eventuelle Ansprüche unabhängig von der Frage des Verschuldens und einer rechtlichen Prüfung frühzeitig und vor allem schriftlich anzumelden. Auch hier kann die Dokumentation in regelmäßigen Bausprechungsprotokollen hilfreich sein.

Die Abrechnung für Bauleistungen und vor allem zusätzlicher Leistungen hat im Rahmen relativ kurzer Fristen zu erfolgen, da es im Sinne der branchenspezifischen Vorschriften grundsätzlich im beiderseitigen Interesse liegt, Bauprojekte zeitnah nach Fertigstellung und Abnahme vollumfänglich zu regeln und abzuschließen.

Die Fristen unterscheiden sich je nach Standardbestimmungen und sind darüber hinaus dispositiv, so dass im Einzelfall andere Fristen vereinbart werden.

Rechtspraxis

Baurechtsprozesse sind aufgrund der Fülle von Unterlagen aufwendig und kostenintensiv. Es ist nicht selten, dass Prozesse aufgrund der Kostenrisiken im Laufe des Verfahrens verglichen werden. Die Kostenrisiken liegen weitgehend im Aufwand der Prozessvertretung, Kosten für eventuelle Sachverständige und Beweisaufnahmen sowie in der Tatsache, dass bei vollumfänglichen oder weitgehendem Unterliegen, die Kosten der obsiegenden Partei von der anderen Partei zu tragen sind.

Der zeitliche Aufwand kann zudem oftmals dazu führen, dass im jeweiligen Bauprojekt involvierte Personen nicht mehr für die jeweilige Partei tätig sind und Erinnerungslücken aufweisen. Trotzdem sind Rechtsprozesse nicht selten und es gibt eine Fülle von Rechtspraxis. Wegweisende Entscheidungen zur prinzipiellen Auslegung der jeweiligen Standardbestimmungen sind jedoch weniger umfangreich, da es sich nicht um die Auslegung von gesetzlichen Vorschriften handelt und die Etablierung der jeweiligen Standardbestimmungen ein ausgewogenes Regelwerk zwischen den Akteuren gewährleisten soll.

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